Jagdgenossenschaften sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes, ohne dass es eines Beschlusses oder eines anderen Aktes bedarf.. Die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, die sogenannten Jagdgenossen, sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang eine bestimmte, vom Landesrecht abhängige Mindestfläche umfassen. Diese MIndestfläche beträgt in Niedersachsen 250 Hektar. Bejagbare Flächen sind im Jagdkataster verzeichnet.
Umsetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Jagdgenossenschaft jagt in Eigenregie oder verpachtet das Jagdausübungsrecht ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks an einen Jagdscheinbesitzer (§ 11 BJagdG). Im Jagdpachtvertrag wird die Beziehung zwischen Jagdgenossenschaft und Pächter geregelt. Der Ertrag aus der Pacht wird entsprechend der jeweiligen Grundstücksfläche auf die Jagdgenossen umgelegt: man spricht von einem Auskehranspruch der Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft.